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589 + + 
Zusammenarbeit der Kammern Lyon und Frankfurt |
07.09.2010, 12:27 |
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Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,
die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main wird am 10.9.2010 mit der
Rechtsanwaltskammer in Lyon eine Austauschvereinbarung abschließen, die es den
Mitgliedern beider Kammern u. a. ermöglichen soll, gegenseitige Unterstützung
für die Tätigkeit im jeweilig anderen Bezirk zu erhalten. So sieht die
Vereinbarung auch einen "juristischen Erste-Hilfe-Service" vor, der es den
Mitgliedern der Kammern ermöglicht, eine erste Beratung sowie praktische
Ratschläge für die Betreuung ihrer Mandanten im jeweils anderen Land zu
erhalten. Die Kammer Lyon wird uns eine Liste von Kollegen zu verschiedenen
Rechtsgebieten dazu benennen, so wie wir eine Liste zu verschiedenen
Rechtsgebieten unserer Mitglieder liefern wollen. Zu diesem Zwecke werden
Kolleginnen und Kollegen gesucht, die in diesem bilateralen Austauschverhältnis
bereit sind, Erstehilfe-Stellungen für Kollegen aus dem Bezirk der
Rechtsanwaltskammer Lyon zu folgenden Rechtsgebieten zu geben:
- Wirtschaftsrecht (Handels- und Gesellschaftsrecht)
- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Unternehmenssteuerrecht
- Einkommens- und vermögenssteuerrechtliche Fragen
- Familienrecht
- Erbrecht
- Strafrecht
- Zivilrecht (Schuld- und Schadensersatzrecht)
- Immobilien- und Baurecht
- Öffentliches Recht / Umweltrecht
- Ausländer- und Asylrecht.
Für Mitteilungen, in welchem Gebiet Sie sich für diese Funktion zur Verfügung
stellen könnten, wären wir sehr dankbar und bitten dies telefonisch bei Frau
Zeiss, 069-17009847, oder per E-Mail Zeiss@rak-ffm.de einzugeben.
Für Ihre Bemühungen bedanken wir uns herzlich und freuen uns auf eine gute
Zusammenarbeit im Austausch mit Lyon. |
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Geschäftsführung  |
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588 + + 
BFH: Keine Gewerblichkeit der Berufsbetreuertätigkeit durch RAe |
27.08.2010, 12:35 |
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Der BFH hat mit Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 10/09) entschieden, dass
Berufsbetreuer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern aus sonstiger
selbständiger Arbeit erzielen. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zur
Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern
geändert und behandelt die Einkünfte nunmehr als nicht gewerblich. Diese
Einkünfte unterliegen damit nicht mehr der Gewerbesteuer. Die Abfärberegelung
gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet daher keine Anwendung. In dem entschiedenen
Fall waren die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen
Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, durch das Finanzamt als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb eingestuft worden. Der BFH entschied nun, dass es sich um
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
handele, für die keine Gewerbesteuer anfällt. Nach der Entscheidung des BFH, ist
die Tätigkeit eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbständiger
Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung,
Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) - berufs-bildtypisch - durch eine
selbständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Ge-schäftskreis
sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist. Mit dieser
Entschei-dung hält der BFH nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest,
nach der Einkünfte be-rufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden
(vgl. BFH-Urteil vom 04.11.2004 - IV R 26/03).
Sie finden die Entscheidung hier: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.
py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2010&anz=70&pos=0&nr=22013&linked=urt |
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Geschäftsführung  |
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587 + + 
Justiz-Auktion via Internet |
27.07.2010, 14:27 |
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Justizminister Jörg-Uwe Hahn: " Hessen geht neue Wege bei der Verwertung von
Pfandgut der Gerichtsvollzieher. Online Versteigerung jetzt möglich." Der
hessische Justizminister hat anlässlich des Inkrafttretens der hessischen
Verordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung erklärt:
"Die Verordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
ermöglicht es, die in der Zwangsvollstreckung durch die Gerichtsvollzieher
beschlagnahmten Gegenstände (§§ 814 ff ZPO) zur Verwertung über das Internet
anzubieten." Neben der bekannten öffentlichen Versteigerung durch
Gerichtsvollzieher trete in geeigneten Fällen nun eine wirtschaftlich sinnvolle
Verwertungsart beweglicher Sachen im Wege einer Online-
Auktion ein. Hessen hat hierfür die Plattform http://www.Justiz-Auktion.de zum Medium bestimmt. Man kann
sich dort bereits registrieren. |
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Geschäftsführung  |
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