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  589 + +  Zusammenarbeit der Kammern Lyon und Frankfurt 07.09.2010, 12:27  
  Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main wird am 10.9.2010 mit der Rechtsanwaltskammer in Lyon eine Austauschvereinbarung abschließen, die es den Mitgliedern beider Kammern u. a. ermöglichen soll, gegenseitige Unterstützung für die Tätigkeit im jeweilig anderen Bezirk zu erhalten. So sieht die Vereinbarung auch einen "juristischen Erste-Hilfe-Service" vor, der es den Mitgliedern der Kammern ermöglicht, eine erste Beratung sowie praktische Ratschläge für die Betreuung ihrer Mandanten im jeweils anderen Land zu erhalten. Die Kammer Lyon wird uns eine Liste von Kollegen zu verschiedenen Rechtsgebieten dazu benennen, so wie wir eine Liste zu verschiedenen Rechtsgebieten unserer Mitglieder liefern wollen. Zu diesem Zwecke werden Kolleginnen und Kollegen gesucht, die in diesem bilateralen Austauschverhältnis bereit sind, Erstehilfe-Stellungen für Kollegen aus dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer Lyon zu folgenden Rechtsgebieten zu geben:
- Wirtschaftsrecht (Handels- und Gesellschaftsrecht)
- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Unternehmenssteuerrecht
- Einkommens- und vermögenssteuerrechtliche Fragen
- Familienrecht
- Erbrecht
- Strafrecht
- Zivilrecht (Schuld- und Schadensersatzrecht)
- Immobilien- und Baurecht
- Öffentliches Recht / Umweltrecht
- Ausländer- und Asylrecht.

Für Mitteilungen, in welchem Gebiet Sie sich für diese Funktion zur Verfügung stellen könnten, wären wir sehr dankbar und bitten dies telefonisch bei Frau Zeiss, 069-17009847, oder per E-Mail Zeiss@rak-ffm.de einzugeben.

Für Ihre Bemühungen bedanken wir uns herzlich und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit im Austausch mit Lyon.
 
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  588 + +  BFH: Keine Gewerblichkeit der Berufsbetreuertätigkeit durch RAe 27.08.2010, 12:35  
  Der BFH hat mit Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 10/09) entschieden, dass Berufsbetreuer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielen. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und behandelt die Einkünfte nunmehr als nicht gewerblich. Diese Einkünfte unterliegen damit nicht mehr der Gewerbesteuer. Die Abfärberegelung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet daher keine Anwendung. In dem entschiedenen Fall waren die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, durch das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft worden. Der BFH entschied nun, dass es sich um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handele, für die keine Gewerbesteuer anfällt. Nach der Entscheidung des BFH, ist die Tätigkeit eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) - berufs-bildtypisch - durch eine selbständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Ge-schäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist. Mit dieser Entschei-dung hält der BFH nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest, nach der Einkünfte be-rufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.2004 - IV R 26/03).

Sie finden die Entscheidung hier: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document. py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2010&anz=70&pos=0&nr=22013&linked=urt
 
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  587 + +  Justiz-Auktion via Internet 27.07.2010, 14:27  
  Justizminister Jörg-Uwe Hahn: " Hessen geht neue Wege bei der Verwertung von Pfandgut der Gerichtsvollzieher. Online Versteigerung jetzt möglich." Der hessische Justizminister hat anlässlich des Inkrafttretens der hessischen Verordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung erklärt: "Die Verordnung über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung ermöglicht es, die in der Zwangsvollstreckung durch die Gerichtsvollzieher beschlagnahmten Gegenstände (§§ 814 ff ZPO) zur Verwertung über das Internet anzubieten." Neben der bekannten öffentlichen Versteigerung durch Gerichtsvollzieher trete in geeigneten Fällen nun eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertungsart beweglicher Sachen im Wege einer Online-
Auktion ein. Hessen hat hierfür die Plattform http://www.Justiz-Auktion.de zum Medium bestimmt. Man kann sich dort bereits registrieren.
 
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