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Gewerbesteuerfreiheit von Selbständigen verfassungsgemäß |
30.05.2008, 13:56 |
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Das BVerfG hat in einem Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2008
entschieden:
1. Es ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass die
Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbständigen und der Land- und
Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
2. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1
Einkommensteuergesetz ("Abfärberegelung") die gesamten Einkünfte einer
Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der
Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine
gewerbliche Tätigkeit ausübt.
Kernaussagen :
• Die Gewerbesteuer in ihrer gegenwärtigen differenzierten Ausrichtung ist mit
dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vereinbarkeit hängt
aber - und das ist für die Zukunft zu beachten - entscheidend von der
"Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse bei den unterschiedlich behandelten
Berufsgruppen ab" (Beschluss Rn. 78). Eine solche Entwicklung mag im Fluss ein -
ist bislang aber weder zeitlich noch quantitativ durch rechtstatsächliche
Erkenntnisse gesichert. Solche Erkenntnisse enthält auch insbesondere nicht die
Begründung zur Einbeziehung der Freien Berufe im Gesetzgebungsentwurf zur
Gemeindewirtschaftssteuer von 2003 (Beschluss Rn. 94).
• Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es dem Gesetzgeber bis heute jedoch (noch) nicht,
die bislang nicht berücksichtigten Berufsgruppen (u.a. Freie Berufe) in die
Gewerbsteuer einzubeziehen (Beschluss Rn. 71). Freie Berufe würden durch eine
Reihe von "signifikanten Unterschieden" (z.B. Ausbildung, Stellung im
Sozialgefüge, staatliche und berufsautonome Regelung der Berufausübung,
Eigenverantwortlichkeit) gekennzeichnet, die über die Charakteristika von
Gewerbetreibenden (Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr mit
Gewinnerzielungsabsicht) deutlich hinausgeht (Beschluss Rn. 86, 95).
Zudem hat der Gesetzgeber - vor allem für kleine Gewerbetreibende - die
Zusatzbelastung durch die Gewerbsteuer durch verschiedene Ausgleichsmaßnahmen
abgemildert, so dass auch das Gewicht der Ungleichbehandlung zunehmend
verringert worden ist (Beschluss Rn. 105).
• Der Gesetzgeber hat aber natürlich nach wie vor einen weiten
Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung darüber, ob Freie Berufe u.a. im
Gegensatz zu den übrigen Gewerbetreibenden nicht zur Zahlung der Gewerbsteuer
herangezogen werden. Der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur
jegliche Differenzierungen, die sachwidrig bzw. willkürlich erfolgen oder gar
unverhältnismäßig sind (Beschluss Rn. 80, 83).
• Das BVerfG stellt daher auch ausdrücklich klar, dass der Gesetzgeber
berechtigt sein kann, eine für alle einheitliche betriebliche Ertragssteuer
einzuführen! Gezwungen ist er dazu aus Gründen des Gleichheitsschutzes nicht
(Beschluss Rn. 98, am Ende).
Fundstelle im Internet: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20080115
_1bvl000204.html,
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-
058.html . |
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