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  477 + +  Gewerbesteuerfreiheit von Selbständigen verfassungsgemäß 30.05.2008, 13:56  
  Das BVerfG hat in einem Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2008 entschieden:

1. Es ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

2. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz ("Abfärberegelung") die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Kernaussagen :

• Die Gewerbesteuer in ihrer gegenwärtigen differenzierten Ausrichtung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vereinbarkeit hängt aber - und das ist für die Zukunft zu beachten - entscheidend von der "Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse bei den unterschiedlich behandelten Berufsgruppen ab" (Beschluss Rn. 78). Eine solche Entwicklung mag im Fluss ein - ist bislang aber weder zeitlich noch quantitativ durch rechtstatsächliche Erkenntnisse gesichert. Solche Erkenntnisse enthält auch insbesondere nicht die Begründung zur Einbeziehung der Freien Berufe im Gesetzgebungsentwurf zur Gemeindewirtschaftssteuer von 2003 (Beschluss Rn. 94).

• Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es dem Gesetzgeber bis heute jedoch (noch) nicht, die bislang nicht berücksichtigten Berufsgruppen (u.a. Freie Berufe) in die Gewerbsteuer einzubeziehen (Beschluss Rn. 71). Freie Berufe würden durch eine Reihe von "signifikanten Unterschieden" (z.B. Ausbildung, Stellung im Sozialgefüge, staatliche und berufsautonome Regelung der Berufausübung, Eigenverantwortlichkeit) gekennzeichnet, die über die Charakteristika von Gewerbetreibenden (Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht) deutlich hinausgeht (Beschluss Rn. 86, 95).
Zudem hat der Gesetzgeber - vor allem für kleine Gewerbetreibende - die Zusatzbelastung durch die Gewerbsteuer durch verschiedene Ausgleichsmaßnahmen abgemildert, so dass auch das Gewicht der Ungleichbehandlung zunehmend verringert worden ist (Beschluss Rn. 105).

• Der Gesetzgeber hat aber natürlich nach wie vor einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung darüber, ob Freie Berufe u.a. im Gegensatz zu den übrigen Gewerbetreibenden nicht zur Zahlung der Gewerbsteuer herangezogen werden. Der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur jegliche Differenzierungen, die sachwidrig bzw. willkürlich erfolgen oder gar unverhältnismäßig sind (Beschluss Rn. 80, 83).

• Das BVerfG stellt daher auch ausdrücklich klar, dass der Gesetzgeber berechtigt sein kann, eine für alle einheitliche betriebliche Ertragssteuer einzuführen! Gezwungen ist er dazu aus Gründen des Gleichheitsschutzes nicht (Beschluss Rn. 98, am Ende).

Fundstelle im Internet: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20080115 _1bvl000204.html,
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08- 058.html .
 
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