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BFH: Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufen
20.06.2008, 15:36
Der BUNDESFINANZHOF hat in einem Urteil vom 8.4.2008, VIII R 61/06 Zulässigkeit
einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur
Auskunftsverweigerung berechtigten Berufsträgern bejaht. Eine vorbeugende
Unterlassungsklage gegen die Anfertigung von mandantenbezogenen
Kontrollmitteilungen vor Beginn der Außenprüfung hat er abgelehnt. Die Leitsätze
lauten :
1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung
von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,
kann eine Außenprüfung angeordnet werden .
2. Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form
der Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt .
3. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde, sich bereits
vor Beginn der Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien
oder Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt in aller Regel das erforderliche
besondere Rechtsschutzbedürfnis .
4. Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer
Ermessensausübung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und
den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden
Absicht informieren. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch die Möglichkeit
eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall
gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen .