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Keine Rundfunkgebühr für PC in Anwaltskanzlei |
01.08.2008, 21:26 |
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Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss
keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das VG Koblenz.
Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und
Recherchearbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf
Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie
zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren
Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss.
Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der
Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an.
Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC,
den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig,
ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleichwohl verlangte die GEZ
Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 €. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt
nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die Erfolg hatte.
Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunkteilnehmer, weil er
kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen
bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies
nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte
seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden
nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich
bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen
ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade
im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der
dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem
gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer
Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde
errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine
verfassungskonforme Auslegung des Merkmals "zum Empfang bereithalten", dass der
Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten
PC entrichten müsse.
Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008, 1 K 496/08.KO) |
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