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Berufsrechtswidrige Werbung für Inkassotätigkeit der Rechtsanwälte |
25.08.2008, 11:30 |
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Der BGH hatte sich in seinem Beschluss v. 9.6.2008 mit berufsrechtswidriger
Werbung eines Rechtsanwalts um Inkassomandate zu befassen. Die Entscheidung ist
interessant, als sie sich einerseits mit dem Unterschied der Inkassotätigkeit
durch Rechtsanwälte auf der einen Seite und Inkassounternehmen auf der anderen
Seite beschäftigt und zum zweiten Ausführungen zur Rechtfertigung des
Gebührenunterschreitungsverbots nach § 49b Abs. 1 BRAO enthält.
Der BGH hält die Ungleichbehandlung dadurch, dass Inkassounternehmen
Erfolgshonorare vereinbaren dürfen, Rechtsanwälte jedoch nicht ohne Weiteres
(dies gilt auch nach der neuen Gesetzeslage ab dem 01.07.2008) durch hinreichend
gewichtige Gründe des Gemeinwohls für gerechtfertigt. Anders als das
Inkassounternehmen unterliege der Rechtsanwalt den besonderen anwaltlichen
Pflichtenbindungen in Bezug auf Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und
Neutralität. Das Inkasso durch gewerbliche Unternehmen und Rechtsanwälte sei
lediglich hinsichtlich seines Ziels, nämlich der Beitreibung von Forderungen,
vergleichbar. Die Aktivitäten des Inkassounternehmers seien darauf ausgerichtet,
eine außergerichtliche Erledigung der Aufträge zu erreichen. Dagegen müsse ein
Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernehme, deren Berechtigung
prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnehme und bevor er die jeweils weiteren
Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternehme.
Der Anwaltsgerichtshof führt ferner aus, dass die Vergütung nach § 4 Abs. 2 Satz
3 RVG in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko
des Rechts-anwalts stehen müsse, so dass sich die im Ausgangsfall vorgenommene
Pauschalierung auf eine ganz bestimmte Vergütung ohne Berücksichtigung der
Umstände des Einzelmandats verbiete. Die pauschalierte Vergütung von 35,00 Euro
werde der Verpflichtung des Rechtsan-walts, der den Einzug einer Forderung
übernehme, deren Berechtigung vor Beginn seiner Tätigkeit und bevor er die
jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unter-nehme zu prüfen,
nicht in allen Fällen gerecht.
Der Anwaltsgerichthof stellt weiterhin klar, dass das
Gebührenunterschreitungsverbot in § 49b Abs. 1 BRAO keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Zur Begründung nimmt der
Anwaltsgerichtshof Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur
Vereinba-rung anwaltlicher Erfolgshonorare vom 12.12.2006.
Sie können die Entscheidung hier nachlesen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/documen
t.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=163d3812213eea87759aff18e3e672cc&client=%5B%22%5B%27
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