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  487 + +  Berufsrechtswidrige Werbung für Inkassotätigkeit der Rechtsanwälte 25.08.2008, 11:30  
  Der BGH hatte sich in seinem Beschluss v. 9.6.2008 mit berufsrechtswidriger Werbung eines Rechtsanwalts um Inkassomandate zu befassen. Die Entscheidung ist interessant, als sie sich einerseits mit dem Unterschied der Inkassotätigkeit durch Rechtsanwälte auf der einen Seite und Inkassounternehmen auf der anderen Seite beschäftigt und zum zweiten Ausführungen zur Rechtfertigung des Gebührenunterschreitungsverbots nach § 49b Abs. 1 BRAO enthält.

Der BGH hält die Ungleichbehandlung dadurch, dass Inkassounternehmen Erfolgshonorare vereinbaren dürfen, Rechtsanwälte jedoch nicht ohne Weiteres (dies gilt auch nach der neuen Gesetzeslage ab dem 01.07.2008) durch hinreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls für gerechtfertigt. Anders als das Inkassounternehmen unterliege der Rechtsanwalt den besonderen anwaltlichen Pflichtenbindungen in Bezug auf Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Neutralität. Das Inkasso durch gewerbliche Unternehmen und Rechtsanwälte sei lediglich hinsichtlich seines Ziels, nämlich der Beitreibung von Forderungen, vergleichbar. Die Aktivitäten des Inkassounternehmers seien darauf ausgerichtet, eine außergerichtliche Erledigung der Aufträge zu erreichen. Dagegen müsse ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernehme, deren Berechtigung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnehme und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternehme.
Der Anwaltsgerichtshof führt ferner aus, dass die Vergütung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechts-anwalts stehen müsse, so dass sich die im Ausgangsfall vorgenommene Pauschalierung auf eine ganz bestimmte Vergütung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelmandats verbiete. Die pauschalierte Vergütung von 35,00 Euro werde der Verpflichtung des Rechtsan-walts, der den Einzug einer Forderung übernehme, deren Berechtigung vor Beginn seiner Tätigkeit und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unter-nehme zu prüfen, nicht in allen Fällen gerecht.
Der Anwaltsgerichthof stellt weiterhin klar, dass das Gebührenunterschreitungsverbot in § 49b Abs. 1 BRAO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Zur Begründung nimmt der Anwaltsgerichtshof Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinba-rung anwaltlicher Erfolgshonorare vom 12.12.2006.

Sie können die Entscheidung hier nachlesen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/documen t.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=163d3812213eea87759aff18e3e672cc&client=%5B%22%5B%27 3%27%2C+%273%27%5D%22%2C+%22%5B%273%27%2C+%273%27%5D%22%5D&client=%5B%22%5B%273% 27%2C+%273%27%5D%22%2C+%22%5B%273%27%2C+%273%27%5D%22%5D&nr=44618&pos=4&anz=6
 
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