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Informationsaustausch zwischen Finanzamt und Staatsanwaltschaft |
28.08.2008, 12:13 |
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Zum Informationsaustausch zwischen Finanzamt und Staatsanwaltschaft bei Verdacht
auf Schmiergeldzahlungen (Beschluss vom 14.07.08 VII B 92/08)hat der BFH in
seiner Presserklärung Folgendes mitgeteilt:
"In Zeiten der Ausspionierung durch Videoüberwachung, der Abhöraffären und des
Handels mit Bankdaten ist der Anspruch auf Schutz der Persönlichkeitsrechte,
insbesondere des Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung", wieder deutlich
in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten. In diesem Zusammenhang spielen
Informationsrechte und -pflichten der Finanzverwaltung eine zentrale Rolle,
steht doch das Steuergeheimnis als Garant der Verschwiegenheit der
kenntnisreichen Finanzbehörden auf dem Spiel.
Wenig bekannt sind allerdings die mannigfachen Durchbrechungen des
Steuergeheimnisses, die im Rahmen der Verfolgung von Steuerstraftaten oder
anderen gravierenden Delikten unabdingbar oder in sonstigen Fällen vom
Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen sind.
Zu dieser letzten Gruppe gehört die Verpflichtung der Finanzbehörden, den
Strafverfolgungsbehörden Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht rechtswidriger
Schmiergeldzahlungen begründen. Im Rahmen umfangreicher Maßnahmen zur
Korruptionsbekämpfung in den 90er Jahren hatte der Gesetzgeber den bis dahin
möglichen Abzug solcher Zahlungen als Betriebsausgaben abgeschafft und die
wechselseitige Informationspflicht der Finanzverwaltung und der
Strafverfolgungsbehörden in die Regelung aufgenommen (§ 4 Abs. 5 Nr. 10
Einkommensteuergesetz).
Diese Mitteilungspflicht war Gegenstand eines Antrags auf einstweilige
Anordnung, mit dem ein Unternehmen dem Finanzamt (FA) untersagen lassen wollte,
die Staatsanwaltschaft über Zahlungen zu informieren, die es in der
Vergangenheit in Höhe von 10 v.H. des Wertes der bestellten Waren an den
Einkäufer eines maßgeblichen Kunden geleistet hatte. Zwar wurde nicht in Abrede
gestellt, dass die Zahlungen geflossen waren, um weiterhin die bevorzugte
Berücksichtigung als Lieferant des Kunden sicherzustellen. Die Antragstellerin
war aber Meinung, dass die Mitteilung unterbleiben müsse, weil die in der
Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse mangels entsprechender Belehrung nicht
strafrechtlich verwertet werden dürften und außerdem inzwischen
Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei.
Das Finanzgericht und auf die Beschwerde hin der Bundesfinanzhof (BFH) wiesen
den Antrag zurück. Der BFH betont in seinem Beschluss vom 14. Juli 2008 VII B
92/07, dass der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung das FA verpflichte,
Tatsachen, die den Verdacht einer Korruptionstat begründeten, der
Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Einen Spielraum, der eine selbständige Prüfung
erlaube, ob eine strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
überhaupt in Betracht komme oder von vornherein ausgeschlossen sei, räume die
Vorschrift der Finanzbehörde nicht ein. Die Prüfung, ob eine Strafverfolgung
einzuleiten sei, obliege allein den Strafverfolgungsbehörden. Die Herrschaft der
Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren müsse auch im Verhältnis zur
Finanzbehörde gelten. Selbst in einem offensichtlich strafverfolgungsverjährten
Fall stelle die Offenbarung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte
des Steuerpflichtigen dar, denn in einem solchen Fall habe dieser keine
Ermittlungen der an Recht und Gesetz gebundenen Staatsanwaltschaft zu
befürchten." |
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