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  491 + +  Mustererklärung nach § 14 Abs. 4 Nr. 9UStG 04.09.2008, 11:58  
  Der Vorsitzende des Ausschusses Steuerrecht bei der BRAK, RA Dr. Klaus Otto, hat einen Vorschlag für eine Mustererklärung nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 UstG erarbeitet. Darin wird empfohlen, jede Honorarrechnung am Ende mit folgendem Zusatz zu versehen:

"Ist die anwaltliche Leistung für den unternehmerischen Bereich des Rechnungsempfän-gers erbracht worden, muss die Rechnung zehn Jahre aufbewahrt werden. In anderen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14 Abs. 1 UStG). Die Verletzung der Aufbewahrungsfrist kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 26a UStG)."

Dabei wird darauf hingewiesen, dass eine solche Belehrung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern als Dienstleistung gegenüber dem Mandanten zu verstehen ist.

Dieser Mustertext ist insoweit unscharf, als eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Eingangsrechnungen, die außerhalb eines unternehmerischen Bereiches anfallen, nur für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück besteht. Diese gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt zwei Jahre. Es wurde aber bewusst diese Unschärfe in Kauf genommen, weil es für jeden Mandanten nützlich sein kann, wenn er Anwaltsrechnungen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. Schließlich können Anwaltshonorare teilweise als Werbungskosten bei verschiedenen Einkünften geltend gemacht werden.Es lohnt sich wohl nicht, akademisch zu prüfen, welche anwaltlichen Leistungen "im Zusammenhang mit einem Grundstück" stehen und deswegen die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren für die gestellten Honorarrechnungen auslösen.
 
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