| |
491 + + 
Mustererklärung nach § 14 Abs. 4 Nr. 9UStG |
04.09.2008, 11:58 |
|
| |
Der Vorsitzende des Ausschusses Steuerrecht bei der BRAK, RA Dr. Klaus Otto, hat
einen Vorschlag für eine Mustererklärung nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 UstG erarbeitet.
Darin wird empfohlen, jede Honorarrechnung am Ende mit folgendem Zusatz zu
versehen:
"Ist die anwaltliche Leistung für den unternehmerischen Bereich des
Rechnungsempfän-gers erbracht worden, muss die Rechnung zehn Jahre aufbewahrt
werden. In anderen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre. Die
Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14 Abs. 1 UStG). Die Verletzung der
Aufbewahrungsfrist kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 26a
UStG)."
Dabei wird darauf hingewiesen, dass eine solche Belehrung zwar nicht gesetzlich
vorgeschrieben ist, sondern als Dienstleistung gegenüber dem Mandanten zu
verstehen ist.
Dieser Mustertext ist insoweit unscharf, als eine gesetzliche
Aufbewahrungspflicht für Eingangsrechnungen, die außerhalb eines
unternehmerischen Bereiches anfallen, nur für Leistungen im Zusammenhang mit
einem Grundstück besteht. Diese gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt zwei
Jahre. Es wurde aber bewusst diese Unschärfe in Kauf genommen, weil es für jeden
Mandanten nützlich sein kann, wenn er Anwaltsrechnungen mindestens zwei Jahre
lang aufbewahrt. Schließlich können Anwaltshonorare teilweise als Werbungskosten
bei verschiedenen Einkünften geltend gemacht werden.Es lohnt sich wohl nicht,
akademisch zu prüfen, welche anwaltlichen Leistungen "im Zusammenhang mit einem
Grundstück" stehen und deswegen die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von zwei
Jahren für die gestellten Honorarrechnungen auslösen. |
|
| |
Geschäftsführung  |
|
|
|
|