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Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung |
02.03.2009, 14:20 |
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Künftig soll die Versteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in
der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, einfacher im Internet erfolgen können.
Die Internetauktion soll als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung
vor Ort ermöglicht werden. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries hat das Bundeskabinett am 18.2.2009 einen entsprechenden Gesetzentwurf
beschlossen.
Die Versteigerung im Internet ist nicht nur im Interesse des Gläubigers. "Es ist
auch für den Schuldner gut, wenn in der Versteigerung ein möglichst hoher Erlös
erzielt wird. Denn: Je höher der Erlös, desto schneller können die Schulden
getilgt werden. Bei höheren Erlösen muss zur Tilgung unter Umständen weniger
Eigentum des Schuldners versteigert werden. Das spart dem Schuldner auch Kosten
für weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Je schneller die Versteigerung, desto
geringer sind die auflaufenden, dem Schuldner zusätzlich zur Last fallenden
Zinsen. Ich gehe davon aus, dass mit der geplanten Internetversteigerung höhere
Erlöse erzielt werden können. Über das Internet erreichen wir einen viel
größeren Bieterkreis und die Auktionsplattform ist für jedermann 24 Stunden am
Tag zugänglich. Ein größerer Bieterkreis bedeutet mehr Wettbewerb um den
Zuschlag und dadurch höhere Erträge. Wir helfen damit Schuldnern, schneller
wieder auf die Beine zu kommen. Und wir unterstützen die Gläubiger bei der
raschen und effektiven Beitreibung ihrer offenen Forderungen", erklärte
Zypries.
Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen in der
Zivilprozessordnung als Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher
vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist
umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe
Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art - etwa
über das Internet - nur versteigern, wenn Gläubiger oder Schuldner dies
beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung
beweglicher Sachen ohne weiteres im Internet erfolgen können und eine
gleichberechtigte Alternative zur Präsenzversteigerung werden. "Dadurch sparen
wir Kosten und ermöglichen ein anwenderfreundliches und unbürokratisches
Verfahren", betonte Zypries.
Einzeljeiten zu dem Entwurf finden Sie hier: http://www.bmj.de/files/-/3504/RegE%20Gesetz%20über%20die%20Inte
rnetversteigerung%20in%20der%20Zwangsvollstreckung.pdf |
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