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Rechtsanwaltsvergütung: Gesetzgeber klärt den Begriff der Anrechnung |
28.04.2009, 12:28 |
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Das Bundesjustizministerium teilt folgendes mit:
"Der Deutsche Bundestag hat in der vergangenen Woche in 2. und 3. Lesung eine
für Rechtsanwälte und Gerichte bedeutsame Änderung des anwaltlichen
Vergütungsrechts beschlossen.
Mit dem neuen § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, siehe den Gesetzentwurf
BT-Drs. 16/11385 und BT-Drs. 16/12717) beseitigt der Gesetzgeber die Probleme,
die in der Praxis aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur
Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten
sind. Zur Erläuterung: Die Geschäftsgebühr entsteht für die außergerichtliche
Vertretung des Mandanten, die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Mandanten
im Prozess. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten in einem Streitfall bereits
außergerichtlich vertreten, muss er sich einen Teil der Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Der Grund: Er hat sich durch die
vorgerichtliche Tätigkeit bereits in den Fall eingearbeitet.
Gewinnt der Mandant den Prozess, kann er von seinem Gegner stets volle
Erstattung der Prozesskosten, aber nur unter besonderen Voraussetzungen
Erstattung der außergerichtlichen Kosten verlangen. In mehreren vielbeachteten
Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die
Verfahrensgebühr nur zu den Prozesskosten zählt, soweit sie nicht durch die
Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr getilgt worden ist. Damit
steht der Mandant schlechter, wenn er vorgerichtlich einen Rechtsanwalt
eingeschaltet hat, als wenn er ihn sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt
hätte. Das Vergütungsrecht behindert daher die vorgerichtliche Streiterledigung
durch Rechtsanwälte. "Dieses Ergebnis war nicht sachgerecht und widersprach
unseren Vorstellungen von einer sinnvollen Rechtsanwaltsvergütung und Justiz.
Mit der Gesetzesänderung ist das Problem gelöst", erläutert
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Durch das neue Gesetz wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis
zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im
gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt.
Insbesondere ist klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten
grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine
Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine
Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt
wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder
Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem
Mandanten verlangen kann.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll unmittelbar nach
Verkündung in Kraft treten." |
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