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Neuregelung der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr |
04.05.2009, 08:53 |
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Der Bundestag hat am 23.04.2009 die Neuregelung der Anrechnungsvorschriften im
RVG (BT-Drucks. 16/11385, 16/12717) beschlossen. Ein neuer § 15a RVG (Anrechnung
einer Gebühr) wird in das Gesetz eingefügt und eine weitere Änderung wurde in §
55 Abs. 5 Satz 2 vorgenommen. Durch diese Regelung sollen die unerwünschten
Auswirkungen der Anrechnung insbes. im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH
aus der letzten Zeit vermieden werden, indem klargestellt wird, dass die
Anrechnung in erster Linie das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und
Auftraggeber betrifft. Beide Gebührenansprüche bleiben unangetastet erhalten,
können also jeweils in voller Höhe geltend gemacht werden. Allerdings kann der
Rechtsanwalt insgesamt nicht mehr als den Betrag verlangen, der sich aus der
Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrages ergibt. Damit
wird die Begrenzung des Vergütungsanspruchs erreicht, der mit der Anrechnung
bezweckt wird, ohne dass Nachteilte zulasten des Auftraggebers entstehen. Die
Änderung in § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG führt dazu, dass dem Urkundsbeamten für die
Festsetzung der Vergütung alle Daten zur Verfügung stehen, die er benötigt, um
zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die
anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln
sind. Da eine Änderung des § 58 RVG nicht erfolgt, bleibt gewährleistet, dass
die Anrechnung von Vorschüssen auf die Wahlanwaltsvergütung auch bei gewährter
Prozesskostenhilfe bestehen bleibt. Diese Änderungen werden am Tag nach der
Verkündung in Kraft treten. |
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