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  533 + +  § 206 BRAO 14.07.2009, 09:17  
  Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (http://bundesrecht.juris.de/brao/__206.html)wurde § 206 BRAO erweitert. Diese Verordnung wurde am 24. Juni 2009 im BGBl. I 2009, 1387 f. (http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&s tart=//*%5b@attr_id=%27bgbl109s1387.pdf%27%5d verkündet. Sie ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Dadurch gilt § 206 BRAO, der die Ausübung des Anwaltsberufs für ausländische Rechtsanwälte in Deutschland regelt, nun auch für Rechtsanwälte aus folgenden Ländern: Albanien, Chile, Georgien, Ghana, der Republik Korea (Südkorea), Malaysia, Mazedonien, Panama, Singapur, Tunesien, Ukraine und
Uruguay. Gemäß § 206 BRAO können anerkannte Anwälte aus Mitgliedstaaten der WHO die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen und sich in Deutschland niederlassen, um hier den Anwaltsberuf auszuüben.
 
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