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§ 206 BRAO |
14.07.2009, 09:17 |
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Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des §
206 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (http://bundesrecht.juris.de/brao/__206.html)wurde § 206 BRAO
erweitert. Diese Verordnung wurde am 24. Juni 2009 im BGBl. I 2009, 1387 f. (http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&s
tart=//*%5b@attr_id=%27bgbl109s1387.pdf%27%5d verkündet. Sie ist am Tag nach
der Verkündung in Kraft getreten. Dadurch gilt § 206 BRAO, der die Ausübung des
Anwaltsberufs für ausländische Rechtsanwälte in Deutschland regelt, nun auch für
Rechtsanwälte aus folgenden Ländern: Albanien, Chile, Georgien, Ghana, der
Republik Korea (Südkorea), Malaysia, Mazedonien, Panama, Singapur, Tunesien,
Ukraine und
Uruguay. Gemäß § 206 BRAO können anerkannte Anwälte aus Mitgliedstaaten der WHO
die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen und sich in
Deutschland niederlassen, um hier den Anwaltsberuf auszuüben. |
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