Hinweis zum automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren
Das Justizministerium Baden-Württemberg als Koordinierungsstelle für das
automatisierte Mahnverfahren weist darauf hin, dass mit der Neuregelung des §
15a RVG der Gesetzgeber klargestellt habe, dass die Anrechnungsreihenfolge
aufeinander anzurechnender Gebühren grundsätzlich der Wahl des Anwalts obliege.
Damit stehe es dem Anwalt frei, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die
Verfahrensgebühr anzurechnen oder umgekehrt. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Anlage verwiesen: http://rakffm.de/raka/rub_public/tmp/HinweisAutomMahnverfahren.p
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