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Steuerliche Betriebsprüfung in der Anwaltskanzlei |
11.08.2009, 14:39 |
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Die BRAK hat zu der Frage, ob bei steuerlichen Betriebsprüfungen in
Rechtsanwaltskanzleien die Namen von Mandanten offenbart werden dürfen, die http://www.rakffm.de/raka/rub_public/tmp/BRAK-Stellungnahme.Nr
21-2009.pdf veröffentlicht. Auch Rechtsanwälte sind im Rahmen von
Betriebsprüfungen verpflichtet, bei der Feststellung der Sachverhalte, die für
die Besteuerung erheblich seien können, mitzuwirken. Dieser Pflicht des
Rechtsanwalts steht seiner Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber. Die BRAK legt
dar, wann eine solche Pflicht zur Verschwiegenheit des Anwaltes gegenüber der
Finanzverwaltung nicht besteht bzw. wann ein Rechtsanwalt berechtigt ist, sich
auf seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht zu berufen.
Im Rahmen von § 147 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO hat die Finanzbehörde im Rahmen einer
Außenprüfung auch das Recht, Einsicht in die Datenverarbeitungssysteme der
Finanzbuchhaltung des Anwaltes zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur
Prüfung der Unterlagen zu nutzen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere
darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt wegen seiner gesetzlichen
Verschwiegenheitsverpflichtung berechtigt ist, mit Hilfe eines
Software-Programms im Rahmen einer EDV-geführten Finanzbuchhaltung gegenüber dem
Außenprüfer die Mandantennamen zu schwärzen. Soweit eine derartige elektronische
Schwärzung noch nicht möglich ist, muss die Finanzverwaltung sich damit
einverstanden erklären, dass die gespeicherte EDV-Buchhaltung vollständig
ausgedruckt wird und der Rechtsanwalt dann diejenigen Namen von Mandanten
schwärzt, die der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. |
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