Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem BMF-Schreiben v. 28.07.2009 (IV B
8 - S 7100/08/10003) klargestellt, dass die von einem für eine
Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt ausgeführten
Umsätze der Kanzlei zuzurechnen sind. Dies gilt sowohl für einen angestellten
als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt,
selbst wenn dieser ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im
eigenen Namen handelt. Diese Umsätze rechnet die Rechtsanwaltskanzlei im eigenen
Namen und unter Angabe ihrer eigenen Steuernummer gemäß § 14 Abs. 4 UStG ab. In
der Vergangenheit hatte es Probleme gegeben, da verschiedene
Oberfinanzdirektionen verfügt hatten, dass angestellte Rechtsanwälte, die als
Insolvenzverwalter bestellt wurden, die Tätigkeit im eigenen Namen abrechnen
mussten. Insofern enthält das BMF-Schreiben nun eine Übergangsregelung. Für vor
dem 01.01.2010 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn der für
die Rechtsanwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeiten als
Insolvenzverwalter im eigenen Namen abrechnet bzw. abgerechnet hat. Sie finden
das Schreiben hier: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/A
ktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/umsatzsteuer/039__a,
templateId=raw,property=publicationFile.pdf