Kammer News      News als Email abonnieren  

   Neueste    Nur Titel  
 
  541 + +  Deckelung der Strafverteidigervergütung auf das Fünffache 17.08.2009, 11:00  
  Die Entscheidung des BVerfG v. 15.06.2009, Az.: 1 BvR 1342/07 http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090615_1bvr134207.html hatte über eine auf § 3 Abs. 3 BRAGO gestützte Kürzung zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Urteile erhoben, durch die sein anwaltlicher Honoraranspruch aus einer Vergütungsvereinbarung gekürzt worden war. Das Landgericht hatte die vereinbarte Vergütung als unangemessen hoch bezeichnet und deswegen die Vergütung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren herabgesetzt. Dabei war es der Auffassung des Bundesgerichtshofs gefolgt, wonach bei Strafverteidigungen für eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung sprechen solle, wenn sie mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt. Eine Entkräftung dieser Vermutung sei nach Ansicht des BGH nur möglich, wenn der Rechtsanwalt ganz ungewöhnliche, geradezu extrem einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, dass bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen ist. Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG mit der Begründung, dass dem Rechtsanwalt beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung Mäßigung aufzuerlegen sei, zu deren Durchsetzung die Festsetzung einer allgemeinen Honorargrenze angezeigt sei.
Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Abs. 1 GG. Das LG habe bereits gänzlich unbeachtet gelassen, dass sich der Beschwerdeführer bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung im Schutzbereich von Artikel 12 Abs. 1 GG bewege. Das OLG habe dies zwar erkannt, allerdings führe das Berufungsurteil zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers. Das BVerfG erkennt zwar grundsätzlich an, dass es den Fachgerichten aufgrund der faktischen Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung von Verfassungswegen nicht schlechthin verwehrt sein könne, zur Bestimmung der Unangemessenheit auf die gesetzlichen Gebührentatbestände zurückzugreifen. Zu beachten sei aber, dass die gesetzlichen Gebühren eine adäquate Vergütung des konkreten Mandats im Einzelfall nicht anstreben und sie deshalb auch keine Anwaltsleistung im einzelnen Fall beinhalteten. Die gesetzliche Vergütung ziele nämlich nicht auf eine adäquate Vergütung im Einzelfall, sondern auf eine auskömmliche Gesamtvergütung, die durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate sichergestellt werden soll.
Das BVerfG stellt aber klar, dass auch bei einer mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen Vergütung das Vertrauen der Rechtsuchenden dann nicht beeinträchtigt sein könne, wenn der Nachweis gelinge, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Be-rücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Leistungen und des Aufwandes des Rechtsanwalts, aber auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, gleichwohl angemessen sei. Verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar sei es deshalb, dem Beschwerdeführer mit den angegriffenen Entscheidungen diese Nachweismöglichkeit de facto abzuschneiden, indem die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung von überzogenen Voraussetzungen abhängig gemacht werde, die das Regel-Ausnahme-Verhältnis von Freiheitsausübung und Freiheitsbeschränkung in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise in sein Gegenteil verkehrten. Am Ende gibt das BVerfG den Fachgerichten den Hinweis, dass sie nicht gehindert seien, bei der Prüfung der Angemessenheit von Vergütungsvereinbarungen auch völlig andere Ansätze zu entwickeln. So könne etwa dann, wenn die Vereinbarung eines Zeithonorars zu beurteilen sei, dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell am ehesten dadurch Rechnung getragen werden, wenn vornehmlich auf die Angemessenheit dieser Honorarform im konkreten Fall sowie auf die Angemessenheit des ausgehandelten Stundensatzes und der Bearbeitungszeit abgestellt werde.
Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das LG Leipzig zurückverwiesen, weil die Feststellung der Unangemessenheit weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich machen könne und das Grundrecht des Beschwerdeführers bereits im ersten Rechtszug nicht hinreichend beachtet worden sei.
 
  Geschäftsführung E-mail    

 
 
News der Kammer | Administrator: webmaster | Admin-Bereich by Alex 2003   Seitenanfang