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  546 + +  Krankengeldanspruchs für hauptberuflich selbstständig Tätige 03.09.2009, 13:13  
  Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 wurde am 22.07.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Durch eine in dem Gesetz enthaltene Neuregelung des § 44 Abs. 2 SGB V werden hauptberuflich selbstständig Tätige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, beim Krankengeldanspruch wieder den Arbeitnehmern gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie ab der siebten Krankheitswoche wieder das gesetzliche Krankengeld beziehen können. Allerdings müssen sie hierfür den allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % zahlen. Mit dem "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" war ab dem 01.01.2009 der Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige entfallen. Dafür wurde ab diesem Zeitpunkt nur der ermäßigte Beitragssatz von 14,3 % erhoben. Um Einkommensausfälle während einer längeren Arbeitsunfähigkeit abzusichern, bestand die Möglichkeit einen sog. "Wahltarif Krankengeld" mit einer zusätzlichen Prämienzahlung abzuschließen.
Nachdem diese Gesetzeslage vielfach als unbefriedigend empfunden worden war, wurde § 44 Abs. 2 SGB V im Zuge des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften korrigiert. Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbstständige bestehen zur Abdeckung ihres Krankheitsrisikos nunmehr folgende Optionen:

- Der Verzicht auf Krankengeld, dafür aber der ermäßigte Beitragssatz von 14, 3 %.

- Krankengeld ab der siebten Woche zum gesetzlichen Beitragssatz von 14,9 %.

- Krankengeld ab einem anderen Zeitpunkt durch Absicherung in einem Wahltarif ab dem 01.08.2009

- oder der Verzicht auf Krankengeld, dafür aber der ermäßigte Beitragssatz und parallel der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung.

Wer zur Abdeckung der bisherigen Versicherungslücke eine private Tagegeldversicherung abgeschlossen hat und diese aus Anlass der gesetzlichen Neuregelung wieder aufgeben möchte, muss sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Nach Angaben der Ärztekammer Berlin hätten bislang nur einige Unternehmen der Privaten Krankenversicherung angekündigt, aus Kulanz über verkürzte Kündigungsfristen nachzudenken. Versicherte müssten dies im Einzelfall selbst abfragen. Bislang lägen hierüber jedoch noch keine verbindlichen Informationen vor.
 
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