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Krankengeldanspruchs für hauptberuflich selbstständig Tätige |
03.09.2009, 13:13 |
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Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
17.07.2009 wurde am 22.07.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Durch eine in dem Gesetz enthaltene Neuregelung des § 44 Abs. 2 SGB V werden
hauptberuflich selbstständig Tätige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert sind, beim Krankengeldanspruch wieder den Arbeitnehmern
gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie ab der siebten Krankheitswoche wieder
das gesetzliche Krankengeld beziehen können. Allerdings müssen sie hierfür den
allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % zahlen. Mit dem "Gesetz zur Stärkung des
Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" war ab dem 01.01.2009 der
Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige entfallen. Dafür wurde ab diesem
Zeitpunkt nur der ermäßigte Beitragssatz von 14,3 % erhoben. Um
Einkommensausfälle während einer längeren Arbeitsunfähigkeit abzusichern,
bestand die Möglichkeit einen sog. "Wahltarif Krankengeld" mit einer
zusätzlichen Prämienzahlung abzuschließen.
Nachdem diese Gesetzeslage vielfach als unbefriedigend empfunden worden war,
wurde § 44 Abs. 2 SGB V im Zuge des Gesetzes zur Änderung
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften korrigiert. Für freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbstständige bestehen zur
Abdeckung ihres Krankheitsrisikos nunmehr folgende Optionen:
- Der Verzicht auf Krankengeld, dafür aber der ermäßigte Beitragssatz von 14, 3
%.
- Krankengeld ab der siebten Woche zum gesetzlichen Beitragssatz von 14,9 %.
- Krankengeld ab einem anderen Zeitpunkt durch Absicherung in einem Wahltarif ab
dem 01.08.2009
- oder der Verzicht auf Krankengeld, dafür aber der ermäßigte Beitragssatz und
parallel der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung.
Wer zur Abdeckung der bisherigen Versicherungslücke eine private
Tagegeldversicherung abgeschlossen hat und diese aus Anlass der gesetzlichen
Neuregelung wieder aufgeben möchte, muss sich an die gesetzlichen
Kündigungsfristen halten. Nach Angaben der Ärztekammer Berlin hätten bislang nur
einige Unternehmen der Privaten Krankenversicherung angekündigt, aus Kulanz über
verkürzte Kündigungsfristen nachzudenken. Versicherte müssten dies im Einzelfall
selbst abfragen. Bislang lägen hierüber jedoch noch keine verbindlichen
Informationen vor. |
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