Der EuGH hat am 10. September entschieden (C-199/08), dass sich ein
Rechtsschutzversicherer in dem Fall, dass eine größere Anzahl von
Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht
vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen
Versicherungsnehmer auszuwählen. Dem Urteil lag ein Vorabentscheidungsverfahren
in einem Rechtsstreit zwischen einem österreichischen Staatsangehörigen und der
UNIQA Sachversicherung AG zu Grunde. Der Versicherungsnehmer hatte nach der
Insolvenz eines Wertpapierdienstleisters, durch die auch weitere
Versicherungsnehmer der UNIQA geschädigt wurden, einen Rechtsanwalt mit seiner
Vertretung im Konkursverfahren gegen den Wertpapierdienstleister beauftragt.
Unter Berufung auf die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für
Rechtsschutzversicherer lehnte die UNIQA eine Kostenübernahme ab. Diese sahen
vor, dass in Fällen von Sammelklagen oder Musterprozessen die Versicherung einen
Rechtsvertreter bestimmen kann. Der Versicherungsnehmer wandte dagegen ein, dass
eine solche Klausel nicht mit der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni
1987 zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Rechtsschutzversicherungen vereinbar und deswegen unwirksam sei. Art. 4 Abs. 1
Buchst a der Richtlinie habe allgemeine Bedeutung und sehe unabhängig von der
Vermeidung oder Behebung von Interessenkollisionen eine besondere Garantie für
die Rechtsschutzversicherten vor. UNIQUA und die Europäische Kommission
vertraten die Auffassung, dass nach der Richtlinie der Versicherungsnehmer nur
in den Fällen einer Interessenkollision das Recht habe, sich seinen Anwalt frei
zu wählen. Gegen diese Auffassung sprechen jedoch nach Ansicht des EuGH vor
allem systematische Überlegungen. Viele Vorgaben der Richtlinie würden, wenn man
dieser Ansicht folgte, bedeutungslos werden. Zudem solle durch die Richtlinie
ein umfassender Schutz des Versicherungsnehmers gewährleistet werden.