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  551 + +  § 15a RVG gilt auch für Altfälle 20.10.2009, 12:14  
  Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass die gesetzliche Neuregelung ab ihrem ersten Geltungstag (5.8.2009) anzuwenden ist, also auch auf Mandate, die vor dem 5.8.2009 erteilt wurden. Dies war zuvor streitig.
(BGH, Beschluss v. 2.9.2009 - II ZB 35/07 : http://www.bundesgerichtshof.de)
 
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