Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG die bereits unter
Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende
Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach
grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im
Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste
und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen
abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden,
wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr
entstanden ist. Der BGH hat jetzt klargestellt, dass die gesetzliche Neuregelung
ab ihrem ersten Geltungstag (5.8.2009) anzuwenden ist, also auch auf Mandate,
die vor dem 5.8.2009 erteilt wurden. Dies war zuvor streitig.
(BGH, Beschluss v. 2.9.2009 - II ZB 35/07 : http://www.bundesgerichtshof.de)