Das LG Köln hat mit Urteil v. 26.11.2009 - 31 O 607/09 (http://rak-koeln.de/datapool/page/649/DekraLGKoelnUrteil26112009
.pdf) erneut die Werbung der DEKRA -Cerfication GmbH und des Deutschen
Anwaltszentrums für eine "DEKRA- Zertifizierung" von Rechtsanwälten untersagt.
Dies war der zweite Versuch, ein solches Gütesiegel im Anwaltsmarkt zu
etablieren. Das LG Köln hatte bereits im Februar 2009 entschieden, dass die von
der DEKRA aufgestellten Prüfungsbedingungen für die Erlangung des
Anwaltszertifikats "nach eigenem Gutdünken" aufgestellt worden seien
(BRAK-Mitt., Heft 2/2009, S. 91- http://www.brak-mitteilungen.de/media/brak_mitt_02_2009.pdf)
. Die DEKRA hatte dann in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln die
verlangte einstweilige Verfügung unterschrieben (s. dazu RA Huff, BRAK-Mitt.,
Heft 4/2009, S. 165 - http://www.brak-mitteilungen.de/media/brak_mitt_04_2009.pdf)
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