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BFH zu Vorlagepflichten von Rechtsanwälten bei Betriebsprüfungen
19.02.2010, 10:12
Der BFH hat mit Urteil vom 28.10.2009 (VIII R 78/05), welches am 17.02.2010
veröffentlicht wurde, entschieden, dass ein Rechtsanwalt im Rahmen einer ihn
persönlich betreffenden Außenprüfung die Vorlage von mandantenbezogenen
Unterlagen nicht aufgrund seiner gesetzlichen Pflicht zur Wahrung des
Berufsgeheimnisses verweigern darf, wenn das Finanzamt die Unterlagen lediglich
in neutralisierter Form verlangt. Es bleibt dabei dem Steuerpflichtigen, d.h.
dem Berufsgeheimnisträger, überlassen, in welcher technischen Weise er für eine
Wahrung des berufsrechtlichen Geheimhaltungsinteresses sorgt. Dies kann
beispielsweise durch die Schwärzung mandantenbezogener Daten erfolgen. Das
Urteil und die BFH-Pressemitteilung Nr. 16 vom 17.02.2010 finden Sie unter www.bundesfinanzhof.de.
Die Aussagen des BFH-Urteils entsprechen der Auffassung der BRAK in der
BRAK-Stellungnahme Nr. 21/2009 (http://brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/2009/Stn21.pdf) zur
der Frage, ob bei steuerlichen Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien die
Namen von Mandanten offenbart werden dürfen.