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  564 + +  Verfassungsbeschwerde gegen Deckelung der Abmahngebühren 19.02.2010, 10:28  
  Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, also die Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro, nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss v. 20.01.2010, Az.: 1 BvR 2062/09 - http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.html?S uchbegriff=Az.%3A+1+BvR+2062%2F09). Die Neufassung von § 97a UrhG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I, S. 1191 http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s1191.pdf) eingefügt und ist am 01.09.2008 in Kraft getreten. Das BVerfG begründete seine Entscheidung damit, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, ausreichend substantiiert geltend zu machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein. Er habe nicht einen konkreten Fall genannt, in dem er unter und wegen Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten habe. Außerdem habe er auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden beziffert. Als weiterer Grund wurde vom BVerfG angeführt, der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte bestehe im vorliegenden Fall nicht.  
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