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Verfassungsbeschwerde gegen Deckelung der Abmahngebühren |
19.02.2010, 10:28 |
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Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz,
also die Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro, nicht zur Entscheidung
angenommen (Beschluss v. 20.01.2010, Az.: 1 BvR 2062/09 - http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100120_1bvr206209.html?S
uchbegriff=Az.%3A+1+BvR+2062%2F09). Die Neufassung von § 97a UrhG wurde
durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen
Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I, S. 1191 http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s1191.pdf)
eingefügt und ist am 01.09.2008 in Kraft getreten. Das BVerfG begründete seine
Entscheidung damit, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, ausreichend
substantiiert geltend zu machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig
und unmittelbar verletzt zu sein. Er habe nicht einen konkreten Fall genannt, in
dem er unter und wegen Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von
ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten habe. Außerdem habe er auch
nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden
beziffert. Als weiterer Grund wurde vom BVerfG angeführt, der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde stehe der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Eine
Ausnahme von der Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte bestehe im vorliegenden
Fall nicht. |
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