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Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt - Urteil EGMR |
19.02.2010, 17:52 |
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Mit seinem Urteil (Nr. 43757/05) vom 21. Januar 2010 (http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentI
d=861276&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&tabl - nur in französischer
Sprache erhältlich) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
zugunsten des Rechtsanwalts X. entschieden. Der portugiesische Rechtsanwalt, der
auch in Frankreich tätig ist, hatte im Dezember 2005 beim EGMR Beschwerde gegen
Frankreich eingelegt, nachdem sein französisches Domizil im Zuge von
Ermittlungen der französischen Polizei gegen einen Dritten durchsucht worden und
Gegenstände beschlagnahmt worden waren. Die Durchsuchung fand trotz der Einwände
des Rechtsanwaltes statt und obwohl er die Ermittler in Kenntnis darüber gesetzt
hatte, dass der zuständige örtliche Kammerpräsident informiert worden war und
sich bereit erklärt hatte, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Herr X. konnte
sowohl seinen französischen Wohnsitz als auch seine Niederlassung als Anwalt
einwandfrei nachweisen. Unter Berufung auf Art.8 EMRK (http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/005.htm)
, in dem das Recht auf die Achtung des Privatlebens verankert ist, legte Herr X.
Beschwerde beim EGMR ein. Der Gerichtshof für Menschenrechte urteilte, dass die
Durchsuchung der Wohnung im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen
Rechtsanwalt und Mandant unverhältnismäßig war und einen Verstoß gegen Art. 8
EMRK darstellt. Dabei betonte der Gerichtshof den entscheidenden Umstand, dass
die Durchsuchung nicht dem als Privatperson bewohnten Domizil, sondern der
Wohnung als Büro des Rechtsanwalts galt, das dem Schutz des anwaltlichen
Berufsgeheimnisses unterstehe und besondere Verfahrensgarantien erfordert hätte,
die Anwälten nach dem französischen Strafverfahrensrecht zustehen. |
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