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Neufassung BORA und FAO |
05.03.2010, 11:04 |
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Zum 1.3.2010 sind die Beschlüsse der 3. Sitzung der Vierten Satzungsversammlung
vom 15.06.2009 http://brak.de/seiten/pdf/SV/4SV/Beschluss_3_Sitzung_4SV.pdf
in Kraft getreten. Diese sind in den BRAK-Mitteilungen Heft 6/2009, S. 279f. http://www.brak-mitteilungen.de/media/brak_mitt_6_2009.pdf
veröffentlicht worden. Die Satzungsversammlung (SV) hatte neben Beschlüssen zu
den Themen Fortbildungspflicht, Dreijahreszeitraum und Zweigstelle, zahlreiche,
größtenteils redaktionelle Änderungen der Fachanwaltsordnung (FAO)
verabschiedet.
Fortbildungspflicht (FAO)
Gem. § 15 Abs. 1, Satz 2 FAO müssen Fortbildungsveranstaltungen nicht zwingend
in Präsenzform durchgeführt werden. Nichtpräsenzveranstaltungen sind zulässig,
wenn sichergestellt ist, dass Referenten und Teilnehmer einer solchen
Veranstaltung untereinander kommunizieren können. Zudem muss der Nachweis der
durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
Seit dem 01.09.2009 sind bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen zulässig. In der
Neufassung von § 15 Abs. 2 FAO wird klar gestellt, dass die Fortbildung je
Fachgebiet zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf.
Dreijahreszeitraum (FAO)
Der bislang durch § 5 Satz 1 FAO vorgegebene Zeitraum für den Nachweis der
besonderen praktischen Erfahrungen verlängert sich zukünftig um Zeiten eines
Beschäftigungsverbots nach den Mutterschutzvorschriften, um Zeiten der
Inanspruchnahme von Elternzeit sowie um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen
besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Eine
Verlängerung ist insgesamt auf drei Jahre beschränkt.
Zweigstelle
Mit ihrem Beschluss zu § 5 BORA wollte die SV klar stellen, dass auch in einer
Zweigstelle die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen
und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten sind. Diesen Beschluss zu § 5
BORA hat das BMJ aufgehoben. Das BMJ argumentierte, dass es der SV soweit an
einer Satzungsermächtigung fehlte. Da die SV hiergegen Rechtsmittel eingelegt
hat, wird nunmehr der Anwaltssenat des BGH in dieser Sache entscheiden. |
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Geschäftsführung  |
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