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Unzulässigkeit von Zeittaktklauseln in Vergütungsvereinbarungen
05.03.2010, 11:44
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.02.2010 (I-24 U 183/05 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2010/I_24_U_183_
05urteil20100218.html) entschieden, dass eine formularmäßige
15-Minuten-Zeittaktklausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.
1 BGB unwirksam sei. Zudem macht das Gericht Ausführungen zu den Anforderungen
an die Prüfung der Angemessenheit eines Zeithonorars. Es handelt sich bei diesem
Urteil um die zweite Entscheidung des 24. Senats des OLG Düsseldorf nach
Zurückverweisung durch den BGH (Urteil v. 19.05.2009 - IX ZR 174/06 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/documen
t.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2009-5-19&nr=48276&pos=5&anz=20). Eine
Zeittaktklausel sei strukturell geeignet, das dem Schuldrecht im Allgemeinen und
dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrunde liegende Prinzip der
Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich
zu verletzen. Dadurch werde der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt.
Denn eine solche Zeittaktklausel entfalte strukturell zu Lasten des Mandanten in
erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte. Gegen diese Auffassung
spreche auch nicht, dass z. B. § 13 Abs. 2 Steuerberatergebührenverordnung dem
Steuerberater erlaube, für die dort genannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr
zwischen 19 und 26 Euro je angefangene halbe Stunde zu liquidieren. Das OLG
Düsseldorf wies darauf hin, dass diese Bestimmung entgegen der Rechtsauffassung
des OLG Schleswig (AGS 2009, 209) keine Leitbildfunktion habe.
Im Hinblick auf die von der Rechtsauffassung abweichende Rechtsprechung des OLG
Schleswig zur Wirksamkeit der Zeittaktklausel und die höchstrichterlich noch
ungeklärte Frage, nach welchen Kriterien die Frage nach der Angemessenheit eines
vereinbarten Zeithonorars zu beantworten und nach welchen Kriterien ein
festgestellt unangemessen hohes Zeithonorar herabzusetzen sei, ließ der Senat
die Revision für den Kläger uneingeschränkt zu.