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  568 + +  EuGH: Ermäßigte MwSt auf Anwaltsleistungen bei Prozesskostenhilfe 05.03.2010, 15:08  
  EuGH-Generalanwalt Niilo Jääskinen hat am 11 Februar 2010 seine Schlussanträge (http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de& num=79899788C19080492&doc=T&ouvert=T&seance=CONCL) in der Rechtssache Europäische Kommission ./. Französische Republik (C-492/08) vorgelegt. Jääskinen vertritt darin die Auffassung, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der in Frankreich für Dienstleistungen, die von Rechtsanwälten im Rahmen der Prozesskostenhilfe erbracht und in vollem Umfang oder teilweise vom Staat erstattet werden, gegen Art. 96 und Art. 98 der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) verstößt.
Nach dem französischen Allgemeinen Steuergesetzbuch unterliegen anwaltliche Dienstleistungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht 19,6%, sondern nur 5,5% Mehrwertsteuer. Dies wird damit begründet, dass die Prozesskostenhilfe gleichzusetzen sei mit Dienstleistungen gemeinnütziger Einrichtungen, die ebenfalls von einer niedrigeren Mehrwertsteuer profitierten, wie es Anhang III Nr. 15 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorsieht. Außerdem sei die Steuerbegünstigung notwendig im Hinblick auf den Zugang zu den Gerichten für einkommensschwache Bürger. Demgegenüber vertritt die Kommission die Auffassung, dass anwaltliche Dienstleistungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe keiner der in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Kategorien von Dienstleistungen zuzurechnen sind. Der Zugang zu den Dienstleistungen eines Rechtsanwalts, so die Kommission weiter, werde von der Höhe der Prozesskostenhilfe und nicht durch den angewandten Mehrwertsteuersatz bestimmt.
In seinen Schlussanträgen anerkennt Generalanwalt Jääskinen die Bedeutung der Prozesskostenhilfe für den Zugang zum Recht, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass die Anwendung des regulären Steuersatzes den Zugang nicht beschränken würde. Er bestätigt weiterhin die Auffassung der Kommission, dass Rechtsanwälte weder "von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen", noch die von Rechtsanwälten erbrachten Leistungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe Dienstleistungen "für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit" seien, wie es die Mehrwertsteuersystemrichtlinie erfordert, wenn ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewendet werden soll. Dementsprechend schlägt Jääskinen dem Gerichtshof vor, der Vertragsverletzungsklage der Kommission stattzugeben.
 
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