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EuGH: Ermäßigte MwSt auf Anwaltsleistungen bei Prozesskostenhilfe |
05.03.2010, 15:08 |
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EuGH-Generalanwalt Niilo Jääskinen hat am 11 Februar 2010 seine Schlussanträge
(http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&
num=79899788C19080492&doc=T&ouvert=T&seance=CONCL) in der Rechtssache
Europäische Kommission ./. Französische Republik (C-492/08) vorgelegt. Jääskinen
vertritt darin die Auffassung, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der in
Frankreich für Dienstleistungen, die von Rechtsanwälten im Rahmen der
Prozesskostenhilfe erbracht und in vollem Umfang oder teilweise vom Staat
erstattet werden, gegen Art. 96 und Art. 98 der europäischen
Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) verstößt.
Nach dem französischen Allgemeinen Steuergesetzbuch unterliegen anwaltliche
Dienstleistungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht 19,6%, sondern nur 5,5%
Mehrwertsteuer. Dies wird damit begründet, dass die Prozesskostenhilfe
gleichzusetzen sei mit Dienstleistungen gemeinnütziger Einrichtungen, die
ebenfalls von einer niedrigeren Mehrwertsteuer profitierten, wie es Anhang III
Nr. 15 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorsieht. Außerdem sei die
Steuerbegünstigung notwendig im Hinblick auf den Zugang zu den Gerichten für
einkommensschwache Bürger. Demgegenüber vertritt die Kommission die Auffassung,
dass anwaltliche Dienstleistungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe keiner der in
Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Kategorien von
Dienstleistungen zuzurechnen sind. Der Zugang zu den Dienstleistungen eines
Rechtsanwalts, so die Kommission weiter, werde von der Höhe der
Prozesskostenhilfe und nicht durch den angewandten Mehrwertsteuersatz
bestimmt.
In seinen Schlussanträgen anerkennt Generalanwalt Jääskinen die Bedeutung der
Prozesskostenhilfe für den Zugang zum Recht, stellt jedoch gleichzeitig fest,
dass die Anwendung des regulären Steuersatzes den Zugang nicht beschränken
würde. Er bestätigt weiterhin die Auffassung der Kommission, dass Rechtsanwälte
weder "von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen", noch die
von Rechtsanwälten erbrachten Leistungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe
Dienstleistungen "für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit"
seien, wie es die Mehrwertsteuersystemrichtlinie erfordert, wenn ein ermäßigter
Mehrwertsteuersatz angewendet werden soll. Dementsprechend schlägt Jääskinen dem
Gerichtshof vor, der Vertragsverletzungsklage der Kommission stattzugeben. |
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