Hinweise zur Fortbildungspflicht
nach § 15 FAO
Die jährliche Fortbildungspflicht für Fachanwälte ist in § 15 FAO geregelt. Dort heißt es:
„(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(2) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet zehn Zeitstunden nicht unterschreiten.
(3) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.“
1. Hörende Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung:
Die Teilnahme ist nachzuweisen. Den Nachweisen muss zu entnehmen sein, dass die jeweilige Fortbildungsveranstaltung nicht nur gebucht, sondern auch besucht wurde. Grundsätzlich erfolgt der Nachweis durch entsprechende Teilnahmebescheinigungen. Anmeldebestätigungen oder Rechnungen genügen zum Teilnahmenachweis hingegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2001 in BRAK-Mitteilungen 2001, Seite 188 f.).
2. Dozierende Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung:
Der Nachweis erfolgt durch Übersendung einer entsprechenden Bestätigung des Veranstalters der Fortbildungsveranstaltung oder durch Übersendung von Unterlagen, aus welchen sich die entsprechende Referententätigkeit ergibt (Flyer, inhaltliche Gliederung o. ä.). Als Fortbildung nach § 15 FAO wird nur die Dauer des Vortrages anerkannt, nicht hingegen die Vorbereitungszeit.
3. Wissenschaftliche
Publikationen:
Auch wissenschaftliche Publikationen – insbesondere Aufsätze in Fachzeitschriften, Monografien oder auch Urteilsbesprechungen - können als Fortbildung nach § 15 FAO anerkannt werden. Maßgeblich ist, in welchem Jahr die Publikation veröffentlicht wurde und nicht, in welchem Jahr sie verfasst wurde. Zum Nachweis bitten wir um Übersendung einer Kopie der Veröffentlichung oder (insbesondere bei Büchern) des Inhaltsverzeichnisses, aus welcher sich der Autor ergibt. Mit einem Fachaufsatz ist grundsätzlich die Fortbildungsverpflichtung nach § 15 FAO für ein Jahr erfüllt; etwas anderes gilt beispielsweise für Urteilsbesprechungen, die auch im Falle der Anerkennung gegebenenfalls nur als Fortbildung im Umfang von zwei oder drei Stunden berücksichtigt werden.
Fachspezifischer Bezug:
Für alle Fortbildungsarten
besteht das Erfordernis einer entsprechenden fachspezifischen Ausrichtung. Die
Fortbildungsveranstaltungen/Publikationen müssen sich inhaltlich auf einen oder
mehrere der jeweiligen in der Fachanwaltsordnung genannten Gegenstände des
jeweiligen Fachgebietes (§§ 8 – 14 m FAO) beziehen (vgl. AGH Hamburg, Beschluss
vom
Zeitpunkt und Form des
Nachweises:
Wir bitten um unaufgeforderten Nachweis der Fortbildung spätestens zu Beginn des Folgejahres.
Die Teilnahmenachweise bitten wir in Kopie oder per Fax einzureichen.
Sofern mitgeteilte Fortbildung – etwa mangels Nachweis oder mangels hinreichenden fachspezifischen Bezuges – nicht anerkannt wird und dies für die Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO relevant sein kann, teilen wir Ihnen dies mit.
Vorabauskünfte:
Die Rechtsanwaltskammern haben sich darauf geeinigt, keine Vorabzertifizierungen bestimmter Veranstaltungen zu erteilen. Sofern Sie sich allerdings im Hinblick auf die Anerkennung einer Veranstaltung unsicher sind, können Sie die Rechtsanwaltskammer um eine unverbindliche Einschätzung bitten.
Widerruf:
Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Fortbildung nach § 15 FAO unterlassen wird (§ 43 c Abs. 4 BRAO i. V. m. § 15 FAO).
Fortbildungspflicht nach § 4
Abs. 2 i. V. m. § 15 FAO:
Bis
Sofern der Fachanwaltsantrag nicht in demselben Jahr gestellt wird, in dem der Fachanwaltslehrgang endet, ist ab dem auf die Lehrgangsbeendigung folgenden Kalenderjahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 FAO a. F.).
Ab
Sofern der Fachanwaltsantrag nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen (§ 4 Abs. 2 FAO).
Diese Nachweise sind der Rechtsanwaltskammer nicht jährlich vorzulegen, sondern erst mit dem Fachanwaltsantrag einzureichen.
Die Fortbildungspflicht besteht auch während des laufenden Antragsverfahrens.